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Information zum Unfall im Zusammenhang mit der Benützung der Sommerrodelbahn bei Interlaken

Eine pakistanische Touristin ist am Montag, 19. Juli 2010 im Zusammenhang mit der Benützung einer Sommerrodelbahn bei Interlaken schwer verunglückt. Wenig später erlag die 26-Jährige ihren Verletzungen im Spital. Seilbahnen Schweiz (SBS) sprechen den Angehörigen der tödlich verunglückten Touristin ihr tief empfundenes Beileid aus. Angesichts der laufenden Untersuchung nehmen wir zu diesem tragischen Vorfall keine Stellung.

Zur Information von Medien und Öffentlichkeit verweisen wir auf Auszüge eines Referates von Rechtsanwalt Heinz Walter Mathys, Lehrbeauftragter für Kriminalistik der Universität Bern, Präsident des Stiftungsrates sowie der Unfallverhütungskommission SKUS sowie Mitglied der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten von Seilbahnen Schweiz KRS-SBS. Anlässlich des 5. Forum Guiridico Europea della Neve, vom 28. November 2009, behandelte der Referent nebst anderem auch die Rechtssituation im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Benützung der Sommer-Rodelbahnen.

Kontakt: Medienstelle Seilbahnen Schweiz


Auszug des Referates von Heinz W. Mathys, Rechtsanwalt

Sommer-Rodelbahnen

Rodelbahnen/slittovia/bob-luge gehören in zahlreichen touristischen Destinationen wie Klettergärten, Klettersteigen/Via Ferrata, Tyrolienne/Tirolese, Canyoning, Go-kart/Dévalkart, Grasroller/Trottinerbe, Mountain Bike, usw., zum Sommer-Gesamtangebot.

Das Rodeln, in Rinne oder auf Schiene, ist nicht ungefährlich. Wo liegen die Gefahren?

Gefährdungspotenzial besteht nicht bei der Bergförderung, sondern bei der Talfahrt auf Rodel. Die Unfallstatistiken belegen, dass Auffahrunfälle (wie der in BGE 130 III 571 beurteilte) das grösste Risiko bilden.

Hohe Sicherheitsrisiken stehen aber auch im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb sowie der Wartung und den Kontrollen der technisch anspruchsvollen Anlagen und Rodel.

Auszugehen ist vom Umstand, dass sämtliche Rodelbahn-Anlagen in eine touristische Transportanlage integriert sind.

Heute werden durch die beiden den Markt beherrschenden Hersteller Wiegand (D) und Brandauer (A) praktisch ausnahmslos Rodelbahn-Anlagen mit integrierter Bergfördereinrichtung gebaut. Die Fördereinrichtung zieht die Rodel samt Fahrer zwecks Abfahrt auf der Talfahrt-Anlage bergwärts. Die integrierte Bergförderanlage fällt in der Schweiz unter den Begriff „schräg geführte Lifte“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.

Die Bergtransport-Anlage und die Talfahrt-Anlage werden dem Rodler gemeinsam angeboten. Das touristische Transportangebot „(Sommer-) Rodelbahn“ bildet eine Einheit, ein Ganzes.

Heute befördern im Normalfall schräg geführte Lifte (ascenseurs inclinés, montacarichi a piano inclinato) den Rodel mitsamt dem Fahrer zwecks Abfahrt auf Schiene an den Ausgangspunkt der Talfahrt-Anlage.

Hingegen gab es vor 50 Jahren in der Schweiz überhaupt keine (Sommer-) Rodelbahn-Anlagen, welche den Rodel samt Rodler gegen Entgelt nicht einzig zu Berg, sondern, gebunden an Schiene oder Wanne, bestimmungsgemäss auch zu Tal befördern. Das touristische Transportangebot umfasst heute klarerweise sowohl die Benützung der Bergtransport-Anlage als auch der Talfahrt-Anlage. Die Talfahrt-Anlage einer (Sommer-) Rodelbahn kann nicht einer Schneesportabfahrt gleich gestellt werden.

Anders als auf den vom Betreiber der Abfahrt mit Ski oder Board gewidmeten markieten Schneesportabfahrten (Pisten, Abfahrtsrouten und Wege gemäss SKUS-Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten) kann der Rodler weder sein Abfahrtsgerät noch seine Talfahrt frei wählen.

Der Rodler ist auf der ihm gewidmeten Talfahrt-Anlage einzig Herr über seine Geschwindigkeit. Weil gebunden an Schiene oder Wanne, kann der Rodler weder ausweichen noch überholen. Individuell kann der Rodler einzig bremsen!

Die Rodel, das technisch anspruchsvolle Abfahrtsgerät (mit Kunststoff-) Schale, Rückenlehne, Auffahrschutz, Haltegriffen, Rückhaltesystem (2- oder 3-Punkt-Gurten), Bremssystem (Hebel, Beläge, Fliehkraftbremse, Speicherbremse), usw., wird dem Benützer vom Betreiber gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Der Rodler hat keine freie Wahl.

Auf der Basis des unbestrittenen Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des Rodlers setze ich mich mit den in Frage stehenden Verantwortlichkeiten auseinander. Zwischen der Eigenverantwortlichkeit des Rodler und der Sicherungspflicht des Betreibers besteht ein Wechselverhältnis, ein Spannungsfeld.

a) Rodelbahnen sind Sportanlagen, keine reine Vergnügungsanlagen
Rodelbahnen gelten als Sportanlagen, weil ihr Benützer bei der Talfahrt zum Geschehen in eigener Person aktiv beitragen muss. Der Rodler, ob in Rinne oder auf Schiene, muss die Fahrgeschwindigkeit selber bestimmen, er kann bremsen und beschleunigen. Die Gefahr von Auffahrunfällen ist dem Rodeln immanent, nicht einzig in der Auslaufstrecke. Die vom Betreiber bekannt gegebenen Sicherheitsabstände zum Vorausfahrenden garantieren eine sichere Talfahrt. Der Rodler hat seine ganze Aufmerksamkeit der Fahrtrichtung zuzuwenden und die Sicherheitsabstände unbedingt einzuhalten.

b) Rodelbahnen sind Werke
Rodelbahnen sind Werke im Sinne des Haftpflichtrechts, welche vom Betreiber primär der Talfahrt im Rodel gewidmet sind. Der Betreiber bietet die Rodelbahn zum bestimmungsgemässen Gebrauch (Bergbeförderung im Rodel mit Aufzugsanlage und Talfahrt in Rinne oder auf Schiene) an. Nach Art. 58 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht sind (Responsabilità del proprietario di un’opera / I. Obbligo del risarcimento). Ob ein Werk fehlerhaft angelegt (vizio di costruzione) oder mangelhaft unterhalten (difetto di manutenzione) ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet.

c) Eigenverantwortlichkeit des Rodlers – Sicherungspflicht des Betreibers
Der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt auch beim Rodeln. Gefahren, welche dem Rodeln immanent sind, muss derjenige tragen, welcher sich zur Ausübung entschliesst. Der selbstverantwortliche, besonnene Sportler, auch der Rodler, muss sich entsprechend vorbereiten, informieren und ausbilden. Die Eigenverantwortlichkeit ist der Preis der Bewegungsfreiheit. Wie der Skifahrer, Boarder und Schlittler tut der Rodler gut daran, sich des Grundsatzes der kontrollierten Fahrweise zu besinnen, wenn er sich und Dritte nicht gefährden will. Fazit: „Control your speed!“
Die Eigenverantwortung beginnt dort, wo sich der Rodler über klare Signalisationen und Instruktionen hinwegsetzt. Die Selbstverantwortung beschränkt die Sicherungspflicht.

d) Sorgfaltspflichten des Rodlers – „RESPECT & CONTROL!“
Wie beim Skifahren und Boarden gibt es keine der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende gesetzliche Vorschriften, welche ein bestimmtes Verhalten gebieten. Es gibt auch keine allgemein anerkannte Verhaltensregeln, welche von privater oder halböffentlicher Stelle erlassen werden. Derartige Regeln wurden im Bereich des Skisportes 1967 durch die FIS geschaffen und 1990 und 2002 ergänzt. Wie für das Schlitteln können indessen einige FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder für das Sommerrodeln sinngemäss übernommen werden. Es sind:
FIS-Regel 1, welche den allgemeinen Rechtsgrundsatz der „Rücksichtnahme auf die anderen“ statuiert, „RESPECT“
FIS-Regel 2 (Auf Sicht fahren, Kontrolle von Geschwindigkeit und Fahrweise), „CONTROL“
FIS-Regel 3 (Vortritt des Vorausfahrenden) sowie
FIS-Regel 8 (Beachten der Signalisation, der Benützungsvorschriften und der Weisungen des Aufsichtspersonals)

e) Sicherungspflicht des Betreibers
Der Betreiber einer Rodelbahn ist für die Sicherheit seines Betriebes verantwortlich. Er muss namentlich seine Anlage so unterhalten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Die Sicherungspflicht ist Ausfluss des allgemeinen Verhaltensgebotes, niemanden zu verletzen oder zu schädigen. Der Grundsatz lautet: „Wer eine Gefahr für andere schafft oder unterhält, ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus dieser Gefahr jemandem Schaden entsteht.“
Der Betreiber ist verpflichtet, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, weches verhindert, dass sich beim Betrieb Unfälle ereignen. Angesprochen sind die Pflichtenhefte und die Strukturen der sicherungspflichtigen Unternehmung.
Die Anlage ist zu warten, zu kontrollieren und zu überwachen. Zu erlassen ist ein Benützungsreglement. Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte ist zulässig.

Der Betreiber muss die Rodler im bestimmungsgemässen Gebrauch informieren, instruieren und überwachen. Bei der Information und Instruktion ist dem Umstand der Vielsprachigkeit der Gäste Rechnung zu tragen. Visuelle Kommunikation vermag Sprachgrenzen zu überwinden.

Der Betreiber hat nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Die Selbstverantwortung und die Zumutbarkeit begrenzen die Verantwortung. Selbstverantwortung:
Risiken dürfen ausser Acht gelassen werden, welche von den Benützern mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht eingerechnet werden.

Zumutbarkeit: Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck der Anlage stehen. Aufwendungen sind nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung stehen.

Im Benützungsreglement ist u.a. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Kinder, ohne oder in Begleitung, zum Betrieb zugelassen werden. Ansatzpunkte sind Alter und Körpergrösse.

Im Jahre 2004 hat das Bundesgericht eine Pflicht des Eigentümers einer von Kindern benutzbaren Sommerrodelbahn verneint, zusätzliche Sicherheitsvorkehren gegen Auffahrkollisionen beim Auslaufen der Rodel anzubringen, da die Bremsvorrichtungen der Rodel leicht zu bedienen sind und die Rodelbahn daher bei minimaler Aufmerksamkeit, welche selbst von Kindern im Primarschulalter erwartet werden darf, ohne Gefährdung anderer befahren werden kann.

Heinz W. Mathys


 
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