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Bern, 18. August 2006 Stellungnahme zur Verordnung zum neuen Seilbahngesetz
Das neue Seilbahngesetz markiert für unsere Branche einen Meilenstein. Es steht im Wesentlichen für Vereinfachung der Verfahrensabläufe und damit für Entlastung der Seilbahnunternehmen sowie für Abstimmung auf das EU-Recht und damit für Kosteneinsparungen. Vom neuen Seilbahngesetz erwarten wir daher wichtige und weit reichende Impulse - für die ganze Seilbahnbranche.
Die in Vernehmlassung geschickte Verordnung macht nun just diese zentralen Errungenschaften des Seilbahngesetzes zunichte, ja die Verordnung steht sogar mit dem Seilbahngesetz teilweise in offenem Widerspruch! Und dass dies auch im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 4 SebG der Fall ist, dessen Inhalt von Ihrem Amt im Rahmen der parlamentarischen Debatte bekämpft wurde, macht uns von dieser Art des Vorgehens besonders betroffen.
Für die Sicherheit unserer Kundinnen und Kunden setzen sich die Seilbahnunternehmen ein: Tag für Tag. Wir haben jedoch kein Verständnis, wenn Sicherheit lediglich vorgeschoben wird, um die Behörde von der ihr obliegenden Verantwortung zu entbinden, wenn sie mit anderen Worten dem Schutz der Behörde und nicht der Reisenden dient. Und genau dies ist beim Entwurf der Seilbahnverordnung der Fall.
Vollständiger Text Stellungnahme zur Verordnung zum neuen Seilbahngesetz (pdf) Grösse: 329 KB
09.12.2002 Stellungnahme zur Revision NHG / Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung
Seilbahnunternehmen sind ein wichtiger volkswirtschaftlicher Faktor. Im Bereich des Tourismus gehören sie zu den bedeutendsten Leitbranchen. Die Interessen unserer Mitglieder werden durch die Revision des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; NHG) direkt betroffen. Wir erlauben uns daher, Ihnen eine separate Stellungnahme zukommen zu lassen.
(...)Art. 23g [neu] Abs. 3: Bestehende touristische Transportanlagen sind in das Parkprogramm so weit als möglich zu integrieren. Im Übrigen ist auf ihre Interessen im Rahmen des gesamten Tourismusmarkts des entsprechenden Gebiets bzw. der entsprechenden Region angemessen Rücksicht zu nehmen.(...)
Vollständiger Text SBS_Stellungnahme_NHG_09-12-2002.pdf Grösse: 58 KB
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